Zugluft stellt nicht automatisch ein Grund zur Mietminderung dar

Alte Fenster: Tatkräftig gegen ungewollten Luftzug

Wer in einer zugigen Wohnung lebt, lüftet ungewollt und das auch noch ohne Unterbrechung. Heizenergie entweicht, Kälte und Feuchtigkeit dringen ein. Das ist nicht nur ungemütlich, sondern auch teuer. Ein Grund zur Mietminderung stellt Zugluft aber nicht automatisch dar, betont das Immobilienportal Immowelt.de mit Verweis auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 9 S 157/05). Im verhandelten Fall war in einer Altbauwohnung auch bei geschlossenen Fenstern ständig ein leichter Windhauch zu spüren gewesen. Die Mieter hatten den Eigentümer deshalb unter Androhung von Mietminderung aufgefordert, die Fenster abzudichten. Der Vermieter weigerte sich jedoch. Die Mieter hätten schließlich bei Vertragsabschluss gewusst, worauf sie sich einlassen, argumentierte er. Dem schlossen sich die Richter an: Zugluft in der Wohnung ist noch kein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt. Wer in eine Altbauwohnung zieht, muss in Kauf nehmen, dass auch die Ausstattung nicht den modernsten Ansprüchen entspricht.

Mit Schaumdichtstreifen oder Gummidichtungen kann der Mieter aber auch allein gegen Zug vorgehen. Derartige, entfernbare Abdichtungsmaßnahmen an Fenstern und Türen in Eigenregie sind grundsätzlich erlaubt, da sie keinen Eingriff in die Bausubstanz darstellen, erklärt das Immobilienportal Immowelt.de.

Wer sich zur Selbsthilfe entschließt, muss zunächst die undichte Stelle orten. Hier kann eine brennende Kerze helfen, die am Fensterrahmen entlang gezogen wird, rät Immowelt.de. Dann muss die entsprechende Stelle von Schmutz und Fett befreit werden, um ein haltbares Klebeergebnis zu erzielen. Ein probates Mittel ist Spiritus. Beim Verkleben der Dichtungen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auch die Fugenecken haargenau ausgefüllt werden und keine zugigen Ritzen bleiben.

Quelle: Immowelt AG vom: Donnerstag, 17. Januar 2008