Abberufung des Verwalters

Die nicht unverzügliche Aufnahme gefasster Beschlüsse in die Beschluss-

Sammlung indiziert einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters.

Eine Eintragung, die erst nach Ablauf von einer Woche vorgenommen

wird, ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich (LG München I, Beschluss v.

6.2.2008, 1 T 22613/07). Ferner reicht es nicht aus, statt des Beschlusswortlauts

lediglich die Bezeichnung des Tagesordnungspunkts in die Beschluss-

Sammlung einzutragen (AG München, Urteil v. 28.7.2008, 485 C

602/07).

 

Quelle: Haufe