Abberufung des Verwalters

Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermessen zu. Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, d.h. nicht mehr vertretbar wäre. Begehrt lediglich ein Wohnungseigentümer gegen die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft die Abberufung des Verwalters, ist allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung noch nicht ausreichend, sondern vielmehr deren unerlässliche Mindestvoraussetzung. Denn selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft ein Beurteilungsspielraum zu. Ein Abrechnungsfehler des Verwalters stellt vorliegend keinen so schwerwiegenden Fehler dar, dass das Festhalten der Gemeinschaft am Verwalter nicht mehr vertretbar erscheint, insbesondere, wenn es sich um einen jederzeit korrigierbaren Fehler handelt.

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2006, Aktenzeichen 2 W 137/06

Autor: Johannes Steger
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