Abrechnungsunternehmen ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters – Verwalter haftet nicht für verspätete Abrechnung des Versorgungsunternehmens

Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluß nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, kann kein Wohnungseigentümer vom Verwalter eine neue Abrechnung beanspruchen.

OLG München, Beschluß vo. 22.11.2006, 34 Wx 55/06 in ZWE 2007, 147

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