Abwehrrecht der Wohnungseigentümer

Wenn eine Teilungserklärung die Bestimmung "Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich soweit wie möglich so gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien" enthält, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft einem einzelnen Eigentümer grundsätzlich nicht dessen individualisierende bauliche Veränderungen seiner Wohnungseinheit untersagen, so das OLG München. Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer einer Reihenhaus-Wohnanlage die Holzverschalung seiner Balkonbrüstung durch nicht gestrichenes helles Fichtenholz ersetzt, während alle anderen Balkone mit dunkel gebeiztem Holz verschalt waren.

Kommentar

Die im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen generellen Rechte der Wohnungseigentümer können durch die Teilungserklärung beschränkt werden. Enthält die Teilungserklärung eine Bestimmung, wie die im entschiedenen Fall, ist diese als sehr weitgehend dahingehend zu verstehen, dass jeder Eigentümer die Rechte haben soll, wie sie auch ein Eigentümer hätte, der nicht Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist . Begrenzt werden die Rechte des Wohnungseigentümers erst dann, wenn der Bestand des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt oder gegen Gesetze verstoßen wird.

 

Autor: Matthias Steinkesteinke@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLGMünchen, Beschluss vom 20.02.2008, 32 Wx 2/08 – www.ibr-online.de