Abweichende Kostenverteilung

Abweichende Kostenverteilung

Die Eigentümer können grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 4 WEG mit der doppelt qualifizierten Mehrheit die Kostenverteilung für eine Einzelmaßnahme der Instandsetzung ändern, wenn dies dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung trägt. Die Eigentümer einer Mehrhausanlage hatten mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, dass die Kosten für die Dachsanierung für nur ein Haus auch nur von den Eigentümern des betroffenen Hauses getragen werden. Dieser Beschluss entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies wäre nur dann der Fall, so der BGH, wenn für alle gleich gelagerten Maßnahmen – also die Dachsanierung der übrigen Häuser – eine solche Kostenverteilung beschlossen würde. Andernfalls müssten die betroffenen Eigentümer das Dach „ihres“ Hauses voll bezahlen und hätten sich an den übrigen Dächern ebenfalls zu beteiligen. Eine Regelung über sämtliche Dachsanierungen würde dann aber zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Zukunft führen. Dies wiederum ist per Beschluss nicht möglich.

Kommentar

Eine Änderung der Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 4 WEG ist nur möglich, wenn diese dem Gebrauch oder zumindest der Möglichkeit des Gebrauchs Rechnung trägt. Erforderlich ist, dass den belasteten Eigentümern ein Gebrauch des Gemeinschaftseigentums möglich ist, der den übrigen Eigentümern nicht oder nicht so zusteht. Zumindest bei einer Einzelhausanlage ist daher die Belastung nur eines Teils der Eigentümer mit den Kosten der Dachsanierung ausgeschlossen. Was für eine Mehrhausanlage mit getrennten Dächern gilt, hat der BGH leider offen gelassen, so dass insoweit noch Rechtsunsicherheit herrscht.

 

Autor: Bettina Baumgartenbaumgarten@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 18. Juni 2010 – V ZR 45/09 – www.bundesgerichtshof.de