Änderung des vereinbarten Heizkostenverteilungsschlüssels

BGH, Urteil vom 16. 07.2010, Az.: V ZR 221/09, NZM 2010, 707

 

Sachverhalt:

Die WE hatten 1999 einstimmig beschlossen, die Heizungskosten abweichend von der GO allein nach Verbrauch zu verteilen. Im Jahr 2008 beschlossen sie mehrheitlich, die Kosten – beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2009 – im Verhältnis 70:30 nach Verbrauch und Wohnflächen zu verteilen. Dieser Beschluss wurde von einem WE angefochten.