Anbringung einer Lichterkette – Wenn der Justiz ein Licht aufgeht …

 

Bekanntermaßen gibt es ja nichts, worüber Nachbarn (und Wohnungseigentümer) nicht streiten können.

So hatte sich das Landgericht Köln in einer veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 11.2.2008, Az.: 29 T 205/06) mit der Frage zu beschäftigen, ob sich ein Nachbar durch das Anbringen einer sog. Lichterkette am Balkongeländer gestört fühlen und deren Entfernung verlangen kann.

 

Zwar teilte das Landgericht Köln die Auffassung der Antragstellers, wonach die Lichterkette den Eindruck erwecke, es handele sich bei dem Gebäude nunmehr „um ein Etablissement des Rotlichmilieus“ nicht, verpflichtete den Nachbarn aber

gleichwohl zur Entfernung der Lichterkette. Die nachts sichtbar leuchtende Lichterkette verändere den optischen Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbilds der Wohnanlage und stelle daher eine Beeinträchtigung dar.

 

Bauliche Veränderung ohne Substanzeingriff

 

Damit nahm das Gericht eine störende bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG an, deren Beseitigung jeder benachteiligte Eigentümer verlangen darf. Dabei komme es, so das Landgericht Köln, auch nicht darauf an, dass die Lichterkette nur mittels Tesafilm befestigt wurde, da eine „bauliche“ Veränderung auch ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz vorliegen kann.

 

Ähnlich ungnädig entschied auch das Landgericht Wiesbaden (Urteil v. 19.12.2001, Az.: 10 S 46/01) in einem Nachbarstreit um eine Glühbirne von 40 Watt, die der Beklagte als Außenlampe neben der Haustür installiert hatte. Sein Nachbar fühlte sich durch den Schein der Glühbirne in seiner Nachruhe empfindlich gestört, da sein Schlafzimmerfenster in Richtung der Glühbirne lag. Das Argument des Beklagten, dass der Kläger ja den Rolladen herunterlassen könne, ließ das Gericht nicht gelten.

 

Nachbarn und gerade Wohnungseigentümer sollten sich vor Augen halten, dass auch solche Installationen, die nach dem üblichen Sprachgebrauch nicht als „bauliche Veränderung“ angesehen werden, vor Gericht schnell zu solchen werden können. Auch ist zu beachten, dass die Gerichte vielfach Beeinträchtigungen, die vorschnell als geringfügig abgetan werden, als rechtlich verfolgbare „Störung“ qualifizieren.

 

Quelle: Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – www.krall-kalkum.de