Anbringung von Rollläden ist eine bauliche Veränderung

 

Das Anbringen von Rollläden an Fenstern oder Balkontüren ist eine bauliche Veränderung (OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 10.7.1995, 3 Wx 99/95, WE 1996, 32; BayObLG, Entscheidung v. 14.3.1991, BReg 2 Z 168/90, WE 1991, 155).

Bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG sind insbesondere Veränderungen der äußeren Gestaltung des Gebäudes (§ 5 Abs. 1 WEG). In der Regel handelt es sich bei dem Einbau von Rollläden um bauliche Veränderungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Hierfür ist ein allstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer, oder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer notwendig.

Dies bedeutet, dass alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen und nicht nur alle Wohnungseigentümer, die auf der Wohnungseigentümerversammlung anwesend waren-