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Kann ein Wohnungseigentümer sein Recht auf Anfechtung einer Jahresabrechnung verlieren, wenn die Hausverwaltung seit Jahren unbeanstandet in einer bestimmten Art und Weise abgerechnet hat? Ein Wohnungseigentümer griff eine im Jahr 2006 beschlossene Jahresabrechnung an. Wie bereits in den Vorjahren seit 1989 war die Instandhaltungsrücklage nicht nach den Vorgaben der Teilungserklärung abgerechnet worden. Der klagende Wohnungseigentümer hatte in der Vergangenheit jedoch nie Einwände erhoben, bis er 2006 zum ersten Mal höher belastet wurde.
Das Landgericht in Köln entschied, dass der Wohnungseigentümer sein Anfechtungsrecht verwirkt hatte. Die Untätigkeit des Eigentümers zwischen 1994 und 2005 war für eine Verwirkung seines Anfechtungsrechts ausreichend. Der Wohnungseigentümer hatte über 10 Jahre lang keine Jahresabrechnung wegen der Verteilung der Rücklage angefochten. Da ihm die Bestimmung in der Teilungserklärung über die Berechnung der Rücklage bekannt sein musste, konnte die Eigentümergemeinschaft aufgrund der jahrelangen Untätigkeit darauf vertrauen, dass der Verteilungsschlüssel in der Teilungserklärung von allen Wohnungseigentümern akzeptiert wurde.
LG Köln, Beschluss v. 01.09.2008, Az. 29 T 10/08
Quelle: www. ml-fachinstitut.de
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