Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat am 08.04.2025 entschieden, dass der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG auch den digitalen Schriftverkehr mit dem Verwaltungsbeirat umfasst. Im zugrunde liegenden Fall begehrten Wohnungseigentümer in Berlin im März 2025 zur Vorbereitung einer bevorstehenden Eigentümerversammlung Einsicht in den E-Mail-Verkehr zwischen der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat. Die Verwaltung verweigerte dies, woraufhin die Eigentümer ein Eilverfahren einleiteten.

Das Gericht gab den Eigentümern recht. Es stellte klar, dass der Begriff der Verwaltungsunterlagen weit zu verstehen sei und auch digitale Dokumente wie E-Mails einschließe, sofern sie die Verwaltung der Gemeinschaft betreffen. Die Einsicht könne durch Übersendung der E-Mails, durch das Bereitstellen auf einem Datenträger oder durch Einsichtnahme am Computer erfolgen. Nicht verwaltungsbezogene interne Nachrichten könnten dabei ausgesondert werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.04.2025