Anspruchs auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen verjährt nach 3 Jahren!

Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen auf Wohngeldvorschusszahlungen beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Zahlungen fällig geworden sind. Ein späterer Beschluss über die Jahresabrechnung für den betreffenden Zeitraum begründet keinen Neubeginn der Verjährung. BGH, Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 171/11