Anwalt gehört nicht in WEG~Versammlung

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Berater in

der Eigentümerversammlung lässt sich nicht mit berufsrechtlichen

Bestimmungen rechtfertigen. Denn die Versammlung

der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich.

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 ZBR 32/02).

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bezweckt nicht in erster

linie, Beratung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung

geheim zu halten. Vielmehr sollen die Wohnungseigentümer

in die Lage versetzt werden, Angelegenheiten der Gemeinschaft

in Ruhe und ohne Einfluss Außenstehender zu erörtern. Insoweit

kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass ein Anwalt,

der als ‚Berater hinzugezogen wird, von Gesetzes wegen zur

Verschwiegenheit verpflichtet ist. Zu unterscheiden ist hiervon die

Frage, ob eine Vertretung des selbst nicht anwesenden Wohnungseigentümers

zulässig ist. Hier sind die Regelungen der Teilungserklärung

zu berücksichtigen. Im Übrigen wird man die Hinzuziehung

eines Anwaltes dann für zulässig, sei, wenn es um

komplizierte Fragen geht, wo der Wohnungseigentümer beraten

werden muss.

(Quelle: Kanzlei Breiholdt &Breiholdt, Hamburg)