Auch bei Zwei-Parteien-Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft besteht Anspruch auf Verwalterbestellung

Landgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 07.03.2017 
– 2-13 S 4/17 –

Auch bei Zwei-Parteien-Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft besteht Anspruch auf Verwalterbestellung

Notwendigkeit der Verwalterbestellung aufgrund Streits zweier Wohnungs­eigentümerparteien

Auch wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus zwei Parteien besteht, kann gemäß § 21 Abs. 4 und 8 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters bestehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Parteien zerstritten sind und somit ein Bedürfnis für eine neutrale Verwaltung besteht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine aus zwei Parteien bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft war zerstritten. Einer der Parteien verlangte daher die Bestellung eines Verwalters. Die andere Partei verweigerte sich dem jedoch mit dem Hinweis, dass dies bei einer „Zweier-WEG“ nicht erforderlich sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Darmstadt bejahte einen Anspruch auf Verwalterbestellung. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümer.

Anspruch auf Verwalterbestellung trotz Zwei-Parteien-Wohnungseigentümergemeinschaft

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Den Klägern stehe gemäß § 21 Abs. 4 und 8 WEG ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters zu. Dabei sei es unerheblich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus zwei Parteien bestand. Denn auch eine solche Gemeinschaft unterliege in vollem Umfang den Regelungen des Wohneigentumsgesetzes und somit auch § 20 Abs. 2 WEG. Danach kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden.

Streit zwischen Wohnungseigentümerparteien rechtfertigt Verwalterbestellung

Gerade in belasteten Zwei-Parteien-Wohnungseigentümergemeinschaften bestehe nach Ansicht des Landgerichts ein dringendes Bedürfnis nach einer neutralen Verwaltung. Der Verwalter habe durch seine Stellung als Organ der Gemeinschaft in besondere Weise dafür Sorge zu tragen, dass dieses ordnungsgemäß verwaltet sowie die Benutzung und die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums geregelt werde und dieses instandgesetzt sowie instandgehalten werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2017, 223/rb)