Auch bereits getätigte Instandsetzungsmaßnahmen können per Beschluss nachträglich genehmigt werden.

Maßgeblich ist insoweit, ob diese Genehmigung für sich genommen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (Abgrenzung zu LG Hamburg ZMR 2016, 800 und AG Hamburg-Blankenese ZMR 2016, 150).

Nachgenehmigung einer ohne Beschluss umgesetzten Maßnahme
LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016, 318 S 32/16, ZMR 2017, 261

 

Quelle: Dr. Riecke