Aufstellung der haushaltsnahen Dienstleistungen: Nur gegen Sonderhonorar?


Der WEG-Verwalter muss bei Erstellung einer Jahresabrechnung die Aufstellung der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen nicht ohne Zusatzhonorar gesondert ausweisen.

Hintergrund haushaltsnahe Dienstleistungen:
Wohnungseigentümer können ab dem Veranlagungszeitraum 2006 in ihren Steuererklärungen haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen nach § 35a EStG auch dann steuermindernd absetzen, wenn die Aufträge von der Wohnungseigentümergemeinschaft vergeben wurden. Voraussetzung ist, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister, etc.) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.

Hintergrund Verwalterpflicht ohne besondere Abrede:
Heftig umstritten ist nach wie vor, ob der Verwalter die förmlichen Aufstellungen in der Jahresabrechnung nur dann leisten muss, wenn es dafür eine gesonderte Vereinbarung gibt. Die bisherigen Amtsgerichts-Urteile ließen keine klare Linie erkennen.

Was sagt das Urteil eines Landgerichts?
Das Landgericht Bremen hat in einem Fall entschieden, bei dem sich Verwalter und Wohnungseigentümer im Jahre 2007 darauf einigen, dass die „haushaltsnahen …“ in der Jahresabrechnung 2006 nicht rückwirkend aufgestellt werden müssen. Einer der Eigentümer protestiert bei Gericht und beantragt: Der Verwalter soll die Abrechnung entsprechend ergänzen. Beim LG Bremen blieb er ohne Erfolg: „Jedenfalls“ für die zurückwirkende Ausweisung haushaltsnaher Dienstleistungen besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf kostenlose Ergänzung. Zwar besteht „grundsätzlich“ ein Anspruch auf Ausweisung dieser Leistungen, allerdings gehört diese Pflicht nicht zur „Regelleistung des Verwalters im Rahmen der üblichen Verwaltervergütung“ und daraus folgt auch, dass die Eigentümer auf diese Leistung verzichten können. (LG Bremen, 19.05.2008 – 4 T 438/07)

Was sagt der Anwalt?
Eine rechtssichere Grundlage besteht nur bei einer klaren Festlegung im Verwaltervertrag. Dort ist auch zu klären, ob die Leistung mit der Grundvergütung abgegolten ist. Ist das nicht der Fall, dürfte der Anwalt eine Zusatzvergütung verlangen. Angemessen dürfte eine Vergütung von (netto) 12,00 € pro Wohnung und Jahr sein (AG Hannover, 29.06.2007 – 73 II 382/07). Einseitigen „Anweisungen“ muss der Verwalter nicht Folge leisten. Das gilt erst recht, wenn die Vergütung nicht geklärt ist (LG Berlin, 28.03.2008 – 55 T 208/07 n. v.). Wenn der Verwalter allerdings wiedergewählt werden will, wird er vielleicht doch auf die Eigentümer zugehen. Nicht immer hat der Anwalt das letzte Wort …

Quelle: www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft