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Austausch der Schließanlage nach Schlüsselraub geht zu Lasten des beraubten Eigentümers
Austausch der Schließanlage nach Schlüsseldiebstahl während eines Auslandsurlaubs zu Lasten des beraubten Eigentümers (Handtaschenraub mit Papieren und Anschriftshinweisen)
1. Einem Eigentümer wurde in einem Frankreich-Urlaub eine Handtasche geraubt, in der sich u.a. Ausweispapiere (aus denen sich die Anschrift ergibt) und Wohnungsschlüssel befanden. Die Gegenstände sind bisher auch nicht wieder aufgetaucht. Die Gemeinschaft beschloss daraufhin "Austausch der betroffenen Schlösser unter Kostenübernahme dieses für den Schlüsselverlust verantwortlichen Eigentümers (bzw. dessen Versicherung) mit Beauftragung der Verwaltung unter Zuziehung eines Fachrechtsanwalts, notfalls den Rechtsweg zu beschreiten". Die Anfechtung dieses Beschlusses durch den bestohlenen Eigentümer wurde vom AG zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller sind gem. § 14 Nr. 1 WEG zum Austausch der Schließanlagenzylinder verpflichtet. Gerade im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen bloßen Diebstahl, sondern um Raub. Da hier ein mit hoher krimineller Energie arbeitender Täter am Werk war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er Schlüssel wegwirft und nicht die Chance nutzt, bei Gelegenheit das Anwesen heimzusuchen, dessen Anschrift ihm aus den Ausweispapieren bekannt ist. Zu Recht befürchten hier insbesondere ältere Miteigentümer im Haus bzw. Kellergeschoss überfallen zu werden; mit einer solchen Sorge brauchen sie nicht leben. Darauf, dass die Antragsteller keine Schuld am Schlüsselverlust trifft, kommt es nicht an, weil es sich insoweit nicht um Schadensersatzverpflichtungen handelt, sondern um die Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringenden Pflicht, Miteigentümer vor möglichen Schäden zu bewahren.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragsteller (weil es unbillig wäre, wenn die Gemeinschaft wegen mangelnder Einsicht der Antragsteller in das berechtigte Sicherheitsbedürfnis der Miteigentümer mit Kosten zu belasten wären) bei Geschäftswert von DM 5.000,– (nach den Interessen der Beteiligten, d. h. den Kosten des Zylinderaustausches und dem Sicherheitsbedürfnis).
AG München, Urteil v. 12.11.2001, Az.: 484 UR II 494/01 WEG – mitgeteilt von Hausverwaltung Immobilien I. Weinzierl, Ottobrunn
Autor/in: RA Dr. Deckert
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