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Sind bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen Stimmenthaltungen mitzuzählen?
Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist allein die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu berechnen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen (BGH, Beschluss v. 8.12.1988, V ZB 3/88, BGHZ 106 S. 179).