Bedarf der WEG-Verwalter für die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im Anfechtungsprozess einer gesonderten Bevollmächtigung per Beschlussfassung der Wohnungseigentümer?

Prozessvollmacht des Verwalters

 

Hierzu LG Karlsruhe – Urteil vom 11.05.2010 – Az.: 11 S 9/08:

Der Verwalter ist bereits gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Anfechtungspro-zess gesetzlicher Prozessvertretern der beklagten Wohnungseigentümer. Nach dieser Vorschrift ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigen-tümer mit Wirkung für und gegen sie sämtlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Da das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet hatte, begann ab Zustellung der Beschlussanfechtungsklage an den Verwalter die gesetzliche Notfrist von zwei Wochen zur Verteidigungsanzeige zu laufen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist damit bereits nach ihrem Wort-laut erfüllt. Der Verwalter ist im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungs-macht auch befugt, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung für die be-klagten Miteigentümer zu beauftragen.

 

Quelle: www.friesrae.de