Bedarf der WEG-Verwalter für die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im Anfechtungsprozess einer gesonderten Bevollmächtigung per Beschlussfassung der Wohnungseigentümer?

Prozessvollmacht des Verwalters

 

Hierzu LG Karlsruhe – Urteil vom 11.05.2010 – Az.: 11 S 9/08:

Der Verwalter ist bereits gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Anfechtungspro-zess gesetzlicher Prozessvertretern der beklagten Wohnungseigentümer. Nach dieser Vorschrift ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigen-tümer mit Wirkung für und gegen sie sämtlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.