Bei einer Hebeanlage, die nur das Sondereigentum versorgt, handelt es sich um Sondereigentum.

Bei einer Hebeanlage, die nur das Sondereigentum versorgt und Sie auch nicht dem
gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient. handelt es sich um Sondereigentum (Urteil des OLG Schleswig-Holstein, Az. 2 W 108/06). Auch wenn die Hebeanlage damit mittelbar dem Schutz des Gebäudes vor einer Überschwemmung mit Abwasser dient, genügt nicht, um sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (OLG Düsseldorf NZM 2001, 752; BayOblG. ZMR 1992, 66).