Bei in Außenwand integrierten Rollläden handelt es sich um Gemein­schafts­eigentum

Amtsgericht WürzburgUrteil vom 22.01.2015
– 30 C 1212/14 WEG –

Vorliegen von Sondereigentum bei Möglichkeit der Montage und Demontage der Rollläden ohne Veränderung der äußeren Gestalt

Sind die Rollläden einer Eigentumswohnung in die Außenwand integriert oder können sie ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt nicht montiert oder demontiert werden, so handelt es sich um Gemein­schafts­eigentum und nicht um Sondereigentum. In diesem Fall können die Kosten zur Instandsetzung der Rollläden aus dem Gemein­schafts­vermögens entnommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung im April 2014 wurde unter anderem ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2013 gefasst. Diese enthielt Kosten für die Instandsetzung der Außenrollos in Höhe von ca. 105 Euro. Diese Kosten sollte aus dem Gemeinschaftsvermögen bestritten werden. Dagegen wehrte sich ein Wohnungseigentümer. Er meinte, seine Rollläden gehören nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern seien Sondereigentum. Er erhob daher gegen den Beschluss Klage.

Entnahme der Instandsetzungskosten aus Gemeinschaftsvermögen zulässig

Das Amtsgericht Würzburg entschied gegen den Wohnungseigentümer. Die Instandsetzungskosten haben aus dem Gemeinschaftsvermögen entnommen werden dürfen, da die instandgesetzten Außenrollos zum Gemeinschaftseigentum gehört haben. Rollläden stehen nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in der Außenwand integriert seien und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert und demontiert werden können. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)