Beschluss über Auschtausch defekter Heizkörper möglich

 

Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen.
OLG München v. 20.03.2008 – 34 Wx 46107, IMR 2008, 168

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de