Beschluss über die Jahresabrechnung begründet verjährte Ansprüche neu

Ob Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld verjähren können, beschäftigte das Oberlandesgericht in Hamm im Januar diesen Jahres. Ein Hausverwalter forderte von einem Wohnungseigentümer Nachzahlungen von Hausgeldforderungen aus den Jahren 2003, 2004 und 2005. Die Höhe der Hausgelder war im Wirtschaftsplan von 2003 festgelegt worden, der über das Jahr hinaus gelten sollte. Erst Ende 2006 hatte die Eigentümergemeinschaft jedoch mit der Jahresabrechnung über die Höhe der Hausgelder einen endgültigen Beschluss gefasst. Der auf Nachzahlung verklagte Wohnungseigentümer war der Meinung, dass die Forderungen verjährt sind.

Das Gericht belehrte den Wohnungseigentümer in dem ergangenen Urteil eines Besseren. Es komme nicht darauf an, ob die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Ansprüche auf Hausgeldzahlungen verjährt waren. Der Beschluss über die endgültige Höhe des von den einzelnen Eigentümern zu zahlenden Hausgeldes hatte nicht erfüllte Zahlungsansprüche gegen die Eigentümer neu begründet. Da dieser Beschluss über die Jahresabrechnung in 2006 gefasst wurde, war dieser Anspruch noch nicht verjährt.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2009, Az: 15 Wx 208/08

 

Quelle: www. ml-fachinstitut.de