Beschluss über einen Laubfegeplan / Reinigung der Außenanlagen ist nicht wirksam

Eine aktive Mitwirkung der einzelnen Wohnungseigentümer beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen ist im WEG nicht vorgesehen, sondern lediglich die Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Eine Regelung nach der vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann daher nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden.

OLG Düsseldorf, 23.6.2008, Az: I-3 Wx 77/08

Quelle: www. ml-fachinstitut.de