Beschlusskompetenz in Mehrhausanlage

Enthält die Jahresabrechnung einer Untergemeinschaft einer
Mehrhausanlage Positionen, die die Gemeinschaft insgesamt betreffen, kann die
Untergemeinschaft über die Jahresabrechnung nicht beschließen, da ihr insoweit
keine Beschlusskompetenz zusteht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Gemeinschaftsordnung größtmögliche wirtschaftliche Selbständigkeit
der Untergemeinschaften vorsieht, in dem es dort heißt:“ Stimmberechtigt
sind in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, nur die
Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen“. So urteilte das
Amtsgericht Saarbrücken am 06. Juni 2008.

Praxistipp

Grundsätzlich können bei Mehrhausanlagen die einzelnen
Untergemeinschaften nur dann getrennt von einander Beschlüsse fassen, wenn
ihnen dazu eine Beschlusskompetenz eingeräumt ist. Entsprechende Ermächtigungen
können sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Ist dort nichts geregelt,
sind Beschlüsse von der Gemeinschaft insgesamt zu fassen. Zudem sind
Untergemeinschaften selbst im Falle einer in der Gemeinschaftsordnung
vorgesehenen größtmöglichen Selbständigkeit niemals rechtsfähig.

 

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: AG Saarbrücken, Urteil vom 06. Juni 2008, 1
WEG C 155/07, ZMR 2008, 925f.