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Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann an einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Dies gilt auch für Stellplätze auf Parkpaletten, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2024 über die Sondereigentumsfähigkeit an Stellplätzen in Doppelstockgaragen und auf Parkpaletten zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG Stellplätze nunmehr als Räume gelten. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers könne damit auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten seien jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)