BGH Entscheidung: BGB-Gesellschaft kann nicht als WEG-Verwalter bestellt werden

BGB-Gesellschaft als WEG-Verwalter?

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof kommt zu dem klaren Ergebnis, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht wirksam zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden kann.
(Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 2006, Az. V ZB 132/05)

Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft muss nicht nur rechtsfähig sein, sondern darüber hinaus den weiteren Voraussetzungen genügen, deren Erfüllung das Wohnungseigentumsgesetz von dem Verwalter verlangt.
Daran fehlt es nach Ansicht des BGH bei einer GbR.

Welche Eigenschaften der Verwalter erfüllen muss, ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Die notwendigen Eigenschaften ergeben sich jedoch aus dem Sinn und dem Zweck der Aufgaben des Verwalters. Dieser hat die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr sicher zu stellen. Hierzu muss er die im Wohnungseigentumsgesetz (§ 27 Abs. 2 WEG) genannten Aufgaben erfüllen.

Dazu gehört es insbesondere
1. Zahlungen von Wohnungseigentümern und Dritten an die Gemeinschaft entgegen zu nehmen,
2. Willenserklärungen, die für oder gegen die Gemeinschaft wirken, abzugeben bzw. zu empfangen und
3. Leistungen der Gemeinschaft zu bewirken.

Wohnungseigentümer und Dritte müssen hierbei darauf vertrauen können, dass an den Verwalter erbrachte Leistungen oder diesem gegenüber abgegebene Erklärungen gegen die Eigentümergemeinschaft wirken, und dass umgekehrt die von dem Verwalter für die Gemeinschaft abgegebenen Erklärungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft wirksam sind.

Wirkungen für die Praxis
Nach dieser Entscheidung können diese Anforderungen des Rechtsverkehrs durch die Bestellung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Verwalter einer Eigentümergemeinschaft nicht erreicht werden. Eine dennoch erfolgte Bestellung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Verwalter ist nichtig.

Quelle: BFW