BGH: Prozesskosten müssen einzelne Eigentümer auch dann tragen, wenn sie die zugrunde liegende Beschlussklage gewonnen haben.

Der Bundesgerichtshof hat am 19.07.2024 entschieden, dass Prozesskosten Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG sind und daher nach dem jeweils geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umzulegen sind – auch dann, wenn einzelne Eigentümer die zugrunde liegende Beschlussklage gewonnen haben.

Im entschiedenen Fall sollte eine Sonderumlage die Prozesskosten eines früheren Anfechtungsverfahrens finanzieren, obwohl die damaligen Klägerinnen erfolgreich waren. Der BGH stellte klar, dass eine solche Sonderumlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Ausschlaggebend sei, dass erfolgreiche Kläger zugleich Mitglieder der beklagten Gemeinschaft sind und deshalb im Innenverhältnis anteilig mitzahlen müssen.

Der BGH betonte außerdem, dass keine Pflicht zur vorherigen Abstimmung über eine abweichende Kostenverteilung besteht. Abweichende Regelungen müssen ausdrücklich beantragt und beschlossen werden; ohne einen entsprechenden Beschluss gilt der bestehende Verteilungsschlüssel.

Für Verwalter bedeutet das Urteil eine deutliche Entlastung, da sie Prozesskosten künftig einheitlich nach dem gültigen Schlüssel umlegen können, ohne zu berücksichtigen, wer im Prozess obsiegt hat. Prozesskosten des klagenden Eigentümers selbst dürfen jedoch weiterhin nicht aus Gemeinschaftsmitteln bezahlt werden.

Für Eigentümer ist wichtig zu wissen, dass sie selbst nach einem gewonnenen Beschlussklageverfahren die Prozesskosten der Gemeinschaft anteilig tragen müssen – es sei denn, die Gemeinschaft hat zuvor eine besondere Freistellungsregelung beschlossen.

Für die Gemeinschaft bestätigt das Urteil schließlich den Grundsatz, dass alle Eigentümer an der Finanzierung von Prozesskosten beteiligt werden, auch wenn es sich um höhere oder vertraglich vereinbarte Anwaltsvergütungen handelt.