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Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 15.03.2007, Az. V ZB 1/06
1. Sachverhalt
Beteiligte eines vormaligen wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahrens waren auf der einen
ein Wohnungseigentümer als Antragsteller, die übrigen Wohnungseigentümer als Antragsgegner auf der anderen Seite. Der Antragsteller verlor das gerichtliche Verfahren. Das Gericht ordnete an, dass der Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen habe, nicht aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts erstatten müsse (Regelentscheidung nach § 47 S. 2 WEG). Die Verwalterin des Gemeinschaftseigentums hat die Kosten des Rechtsanwalts der Antragsgegner aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft entnommen und in die Jahresabrechnung eingestellt. Der Antragsteller wurde mit der Kostenumlage in seiner Jahresabrechnung nicht belastet. Die Verteilung der Anwaltskosten erfolgte auf die übrigen Eigentümer nach Kopfteilen. Diese Verteilung ist Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH gewesen.
2. Grundproblem
Nach einhelliger Rechtsauffassung ist die gerichtliche Kostenentscheidung vorrangig. An der Kostenverteilung dürfen also nur diejenigen beteiligt werden, die nach der Gerichtsentscheidung überhaupt Kosten zu tragen haben. Die Befreiung des Antragstellers von der Tragung der anteiligen Anwaltskosten wurde daher zu Recht vom Verwalter berücksichtigt. Unklar war die Rechtslage bisher jedoch zu der Frage, nach welchem Maßstab die Kosten im Übrigen auf die verbleibenden Wohnungseigentümer zu verteilen sind. § 16 Absatz 5 WEG bestimmt lediglich, dass Verfahrenskosten keine Verwaltungskosten i.S.v. § 16 Absatz 2 WEG sind. Nach herrschender Auffassung (OLG Köln, Bärmann/Pick, BayObLG) sollte die Verteilung nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel Miteigentumsanteile erfolgen. Nach anderer Auffassung
3. Lösung des BGH
Der BGH hat sich der herrschenden Auffassung angeschlossen. Dies ergäbe folgendes Zwischenergebnis:
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten. Die Übrigen Eigentümer tragen die Kosten Ihres Rechtsanwalts im Verhältnis Ihrer Miteigentumsanteile. Dies gilt jedoch nur, wenn in der Gemeinschaftsordnung kein abweichender Verteilungsmaßstab für Verfahrenskosten festgelegt wurde. Im entschiedenen Fall war keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall – jedoch eine allgemeine Regelung für die gesamten Kosten der Verwaltung getroffen worden, nämlich eine Umlage nach Eigentumseinheiten. Die „übrigen Bewirtschaftungskosten“ sollen lt. Gemeinschaftsordnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Der für die „Kosten der Verwaltung“ vereinbarte Verteilungsschlüssel soll nun nach Auffassung des BGH auch für sog. Binnenstreitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern gelten.
Endergebnis: Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten. Die Übrigen Eigentümer tragen die Kosten ihres Rechtsanwalts, deren Umlage erfolgt nach Eigentumseinheiten.
Die Entscheidung des BGH enthält also zwei Grundsätze:
1. Kosten des Verfahrens i.S.v. §§ 43, 47 WEG sind nur auf die lt. Gerichtsentscheidung Kostentragungspflichtigen zu verteilen und eben nicht generell auf sämtliche Eigentümer.
2. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, wenn nicht ein abweichender Verteilungsmaßstab vereinbart wurde.
Quelle: Noreen Walther – Rechtsanwältin – Anwaltskanzlei Strunz & Alter | Zschopauer Straße 216 | 09126 Chemnitz – http://www.strunz-alter.de
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