BGH: Zur Verpflichtung des Verwalters auf Übersendung von Kopien der Verwaltungsunterlagen

 

Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen (Urteil v. 11.2.2011, Az.: V ZR 66/10).

>>>> Zur zitierten Entscheidung des BGH

 

Quelle: www.brinkmann-dewert.de/

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