Bundesgerichtshof: Widerruf der Stimmabgabe?

 

Wer sein Votum zu einem Beschluss bereits abgegeben hat, kann das nicht wieder rückgängig machen. Das gilt für Abstimmungen mit Stimmzetteln ebenso wie für das schlichte Handaufheben. Für die Abstimmung im (schriftlichen) Umlaufverfahren gilt allerdings weiterhin: Solange der Umlauf nicht abgeschlossen ist, kann jeder sein Votum ändern. Das ist nicht stimmig. 
Im übrigen ist die Frage, ob es sinnvoll ist, die Änderung des Votums zu verbieten. Denn eine zweite Abstimmung über dieselbe Angelegenheit bleibt möglich, falls die Geschäftsordnung das zulässt.


BGH, Urteil vom 13.07.2012, Aktenzeichen V ZR 254/11