Den „günstigsten Anbieter“ kann man finden – wenn man will!


Die Bestimmtheit von Beschlüssen ist oft umstritten. Instanzgerichte sind strikt, der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch weniger streng. Ein Urteil von 2022 besagt, dass ein Beschluss zur Vergabe eines Auftrags an den „günstigsten Anbieter“ ausreichend bestimmt ist, auch ohne präzisere Vorgaben. Ein weiteres Urteil des BGH aus Sommer 2023 bestätigt diese Haltung.

Im Fall einer Eigentümerversammlung (7.9.2020) wurde beschlossen, für die Reparatur eines Außengeländers drei Angebote einzuholen und den günstigsten Anbieter zu wählen. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Anfechtungsklage zurück, da der Beschluss genügend Bestimmtheit aufwies. Der BGH bejahte dies ebenfalls und verwies darauf, dass der Beschluss bei objektiver Auslegung klar verständlich und durchführbar ist. Eine genauere Festlegung, ob eine Reparatur oder ein Ersatzgeländer notwendig sei, sei nicht erforderlich.

Fazit für den Verwalter:
Der „günstigste Anbieter“ ist zu finden. Die Beschlussbestimmtheit ist oft ein Streitpunkt, jedoch sind solche Beschlüsse praktisch durchführbar, auch wenn sie nicht maximal präzise formuliert sind. Ein Verwalter sollte in solchen Fällen auf klare Formulierungen achten, um Streit zu vermeiden.

Fazit für Eigentümer und Beiräte:
Unbestimmte Beschlüsse können zur Nichtigkeit führen, sollten aber hinreichend präzise formuliert werden. Auch Erläuterungen zu Tagesordnungspunkten können bei der Auslegung helfen.

Fazit für die Gemeinschaft:
Der Beschluss verpflichtet die GdWE zur Einholung von Angeboten und Auswahl eines Anbieters. Fehlt der Verwalter, erfolgt dies gemeinschaftlich durch die Eigentümer.

Die rechtlichen Anforderungen haben sich mit dem WEG 2020 nicht geändert.