Der Anspruch auf Korrektur der Niederschrift der Eigentümerversammlung – Durchgreifende Änderungen durch das WEMoG

Die Niederschrift der Eigentümerversammlung

Gem. § 24 Abs. 6 S. 1 WEG ist über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich eine Niederschrift (üblich ist die Bezeichnung „Protokoll“) aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung des jeweiligen Versammlungsleiters, in der Regel (aber nicht zwingend) der Verwalter.

Diese Niederschrift ist gem. § 24 Abs. 6 S. 2 WEG von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

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