Der Verwalter als Beigeladener

BGH, Urteil vom 05.03.2010, Az.: V ZR 62/09, NZM 2010, 406

 

Sachverhalt:

Ein WE ficht verschiedene Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an. Die Klageschrift wird dem Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten der Wohnungseigentümer (WE) zugestellt (§ 45 I WEG). Eine gesonderte Verfügung dahingehend, dass der Verwalter beigeladen wird, erfolgt durch das Gericht nicht.

 

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH wies im Rahmen der zu treffenden Entscheidung darauf hin, dass der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG (Anfechtungsklage) neben seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter gesondert dem Rechtsstreit beizuladen ist. Nur durch diese Beiladung wird gewährleistet, dass sich die Rechtskraft des Urteils auch auf den Verwalter erstreckt (§ 48 III WEG). Die kommentarlose Zustellung der Klageschrift reicht hierfür nicht aus. Es bedarf vielmehr einer gesonderten Verfügung des Gerichts. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Klageschrift dem Verwalter 2-fach zugestellt wird. Die Beiladung kann vielmehr auch gleichzeitig mit der Zustellung der Klageschrift an den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten erfolgen, dies muss aber aus der Verfügung des Gerichts klar ersichtlich sein.

 

Quelle: www.friesrae.de/