Der Verwalter muss einen Beschluss zeitnah ausführen; sonst kann er sich haftbar machen.

Er ist weisungsgebundener Sachwalter des Gemeinschaftsvermögens und primär Vollzugsorgan der Gemeinschaft wegen der von ihr beschlossenen Maßnahmen.

Für einen Antrag – z. B. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung – auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des Beschlusses ist der Verwalter nicht passivlegitimiert.

Die Vollziehung kann im übrigen nur ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im konkreten Fall ausnahmsweise die Interessen des Anfechtenden überwiegen; ansonsten geht der vom Gesetz gewollte fehlende Suspensiveffekt der Anfechtungsklage vor.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.3.2010, 2-13 S 32/09, ZMR 2010, 787

Quelle: Dr. Olaf Riecke

web: www.Riecke-Hamburg.de