Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt alleine keinen Grund für die Ungültigkeit der auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse dar

1. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 WEG stellt alleine keinen
Grund für die Ungültigkeit der auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse dar.
Der Anfechtende muss darlegen, dass ihm gerade aufgrund dieses Fehlers die Mitwirkung
auf der Eigentümerversammlung versagt war (entgegen LG München I, Urteil v.
6.11.2014, 36 S 25536/13, MietRB 2015, 47).

Quelle: Dr. O. Riecke, weiland