Durchführung eines schriftlichen Beschlussverfahrens ist auch durch Wohnungseigentümer möglich

Es ist immer noch nicht hinreichend bekannt, dass ein schriftliches Beschlussverfahren nicht zwingend vom Verwalter initiiert werden muss, vielmehr kann jeder Wohnungseigentümer (auch der Vertreter eines Eigentümers) das Verfahren einleiten, die Zustimmungserklärungen der Eigentümer entgegennehmen und das Beschlussergebnis verkünden

LG Karlsruhe, Urt. v. 7.7.2017 – 7 S 74/16, ZWE 2017, 362; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 5. Aufl. 2019,
§ 23 Rn. 43 ff.