Eckdaten des Verwaltervertrags müssen bei Bestellung klar sein


Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung auch die Eckpunkte des Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden. 
BGH, Urteil vom 27.02.2015, Az.: V ZR 114/14

 

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