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Ein Eigentümerbeschluss, wonach Kosten „nach Personenzahl und Zeit“ abgerechnet
werden sollen, ist nicht bestimmt genug.
Aus einem Eigentümerbeschluss über die Änderung der Kostenverteilung muss sich
ergeben, ab wann der Kostenverteilungsschlüssel geändert werden soll.
Bestimmtheitsgrundsatz, Kostenverteilung
AG Dortmund, Urteil vom 10.12.2015, 514 C 108/14, ZMR 2016, 233
Quelle: O. Riecke