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Fr.: von 9-12 Uhr
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Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, mit einfacher Mehrheit die Ruhezeiten von ursprünglich 22 – 6 Uhr auf 20 – 8 Uhr auszudehnen um beispielsweise übermäßiges Musizieren zu unterbinden. Ein völliges Musizierverbot wäre hingegen nicht zulässig und nur über eine Vereinbarung möglich.
OLG Frankfurt Az: 20 W 22/02
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