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BGH, Urteil vom 19.01. 2007 – V ZR 26/06
Bleibt ein Wohnungseigentümer über eine lange Zeit sein Wohngeld schuldig, so kann er sein Wohnungseigentum verlieren. Auf dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Voraussetzung für die Entziehung des Wohnungseigentums ist jedoch eine Abmahnung.
In dem verhandelten Fall hatten sich Wohnungseigentümer mehrere Jahre lang mit einem zahlungsunwilligen Eigentümer herumgestritten. Dieser besaß eine vermietete Eigentumswohnung, dachte aber nicht daran, sein monatliches Wohngeld an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Irgendwann platzte den anderen der Kragen und sie forderten den Störenfried per Beschluss auf, die Wohnung an die Gemeinschaft zu verkaufen. Dies verweigerte dieser jedoch. Amts- und Landgericht verurteilten ihn zum Verkauf, der BGH hob jedoch das Urteil wegen einer fehlenden Abmahnung auf.
Zwar war die Entziehung des Eigentums laut BGH-Richtermeinung gerechtfertigt, da bei einer ständigen Zahlungsverweigerung eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht mehr gewährleistet sei. Der säumige Zahler hätte jedoch vorher abgemahnt werden müssen. Als diese Warnung sei nun der Entziehungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zu werten. Der BGH machte klar: Verletzt der zahlungsunwillige Eigentümer nun auch nur noch einmal seine Pflicht, kann der Zwangsverkauf der Wohnung gerichtlich durchgesetzt werden.
Quelle Bausparkasse
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