Eigentümerversammlung darf Hundehaltung und Katzenhaltung verbieten

Verbot kann per Mehrheitsbeschluss ausgesprochen werden

Die Wohnungseigentümerversammlung kann per Mehrheitsbeschluss die Haltung von Hunden und Katzen untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümerversammlung im Jahr 2005 eine Hausordnung, die unter anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Darin hieß es:

„Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Sind für das Halten von Hunden und Katzen alte Rechte vorhanden, so gelten sie nur solange, wie das, sich in der Gemeinschaft befindliche, Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden und Katzen sind nicht gestattet.“

Im Jahre 2007 vermietete eine Wohnungseigentümerin an eine Frau, die mit ihren beiden Kindern und einem Hund einziehen wollte. Der Verwaltung teilte die Vermieterin mit, dass sie durch den Makler über den Beschluss, der das Halten von Hunden und Katzen untersagt, informiert sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass ein solcher Beschluss wegen der Beschränkung der persönlichen Entfaltung und Freiheit des Einzelnen unwirksam sei.

OLG: Beschluss hat vereinbarungsersetzenden Charakter

Das Oberlandesgericht (OLG) folgte dieser Auffassung nicht. Es entschied, dass ein Mehrheitsbeschluss, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, wirksam ist. Der Beschluss habe vereinbarungsersetzenden Charakter und binde alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig ist, noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreife.

Hier „nur“ Hunde- und Katzenhaltungsverbot

Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne per Mehrheitsbeschluss über ein Hunde- und Katzenhaltungsverbot befinden. Das OLG wies ausdrücklich darauf hin, dass es nicht entscheiden musste, ob ein generelles Haustierhaltungsverbot einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zugänglich wäre, was das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 02.10.2006 -5 W 154/06-51- (= ZMR 2007, 308) verneint hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/pt)