Eine Versammlung an einem Samstag in der sommerlichen Ferienzeit kann zulässig sein. Die Vermietung einer Wohnung ist kein Grund für einen Anspruch auf Verlegung.

Das LG Itzehoe entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Wohnungseigentümerversammlung an einem Samstag in der Ferienzeit durchgeführt werden. Wegen der unterschiedlichen Ferienzeiten in den einzelnen Bundesländern können Ferien kein Grund für eine Verlegung einer Eigentümerversammlung sein. Denn oftmals leben vermietende Wohnungseigentümer nicht in der Nähe ihrer Eigentumswohnung. Als Wohnungseigentümer können Sie deshalb nicht verlangen, dass eine Eigentümerversammlung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft außerhalb der Ferienzeit stattfindet. Eine Eigentümerversammlung auf ein Wochenende und/oder in die Ferienzeit zu verlegen, kann nämlich auch damit gerechtfertigt werden, dass dann einer größeren Anzahl von Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist (LG Itzehoe, Urteil v. 25.11.16, Az. 1 S 22/16).