Eigentumswohnung als psychologische Praxis ?

 

 

Die Bezeichnung “ Wohnung “ in einer Teilungserklärung schließt die Nutzung

als psychologische oder psychotherapeuthische Praxis nicht aus. Dies begründet

sich mit dem Grundsatz der freien Nutzung gem. § 13 Abs. 1 WEG, da im vor-

liegenden Fall keine Störungen durch den Patientenkreis entstanden sind und auch

nicht zu erwarten seien. Allerdings wurde eine zeitliche Begrenzung des Praxisbetriebes

von Mo-Fr 8.3018.30 zur Vermeidung von Belästigungen auferlegt. Diese Einschränkung

des Berufsausübungsrechtes sei gerechtfertigt.

 

OLG Düsseldorf – 3 Wx 500/97

Quelle: www.ml-fachseminare.de