Eigentumswohnung: Es zählt der „Lärmwert“ aus der Zeit der Errichtung


Ersetzt ein Wohnungseigentümer den Teppichboden in seiner Wohnung gegen Parkett, so muss der darunter wohnende Eigentümer einen erhöhten Trittschall hinnehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die DIN-Werte aus dem Jahr der Errichtung des Hauses (noch) eingehalten werden. Schallschutz, so der Bundesgerichtshof, müsse „in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden“. Denn der Bodenbelag, der im Laufe der Zeit (auch durch Wechsel der Eigentümer) ausgetauscht werden dürfe, könne kein Kriterium für das Schallschutzniveau sein. (BGH, V ZR 73/14)

 

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.