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Stolpert eine Wohnungseigentümerin im Eingangsbereich der Anlage und verletzt sie sich dabei, weil eine Glühbirne ihren Geist aufgegeben hatte, so kann sie weder die Gemeinschaft der Eigentümer noch die Immobilienverwaltung noch den Hausmeister dafür haftbar machen. Sie hätte besser aufpassen müssen. (Amtsgericht Landshut, 14 C 855/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser