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Die Versammlungen von Wohnungseigentümern sind nicht öffentlich. Das bedeutet, dass Mieter solcher Wohnungen grundsätzlich nicht an diesen Versammlungen teilnehmen dürfen – es sei denn, ihr Vermieter habe sie dazu bevollmächtigt. Wird in einer Wohnungseigentümerversammlung der Beschluss gefasst, Mietern generell die Teilnahme zu erlauben, so wird er vom Gericht – auf Antrag eines Eigentümers – für nichtig erklärt, weil damit gegen das Gesetz verstoßen würde. (Amtsgericht Bochum, 94 C 26/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.