Ein Beschluss über die Vergabe eines Auftrages In Abstimmung mit dem Beirat“ ist zu unbestimmt und anfechtbar.

  • LG München I v. 17.3.2017 – 36 S 22212/15 WEG: Die Entscheidung über die Auftragsvergabe darf nicht auf den Verwalter „in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat“ delegiert werden zwecks Beauftragung des „günstigsten“ Anbieters. Dies verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
  • AG Hamburg-Blankenese v. 12.3.2014 – 539 C 25/13: Wenn die Verwaltung „in Rücksprache mit dem Beirat“ entscheiden soll, ist offen, ob dem Beirat ein Vetorecht zustehen soll oder ob er lediglich angehört werden soll und ob alle Beiratsmitglieder oder nur die Mehrheit der Beiratsmitglieder eine entsprechende Zustimmungserklärung abgeben sollen. Ein derartiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zumindest zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.