Ein Klimagerät an der Fassade stellt eine nachteilige bauliche Veränderung dar und muss entfernt werden

Dies hat das Amtgericht München Urteil vom 27.07.2020 – 481 C 16084/19 WEG entschieden.

KLIMAGERÄT AN DER FASSADE – DER FALL

Der Mieter einer Teileigentumseinheit im EG hatte ein Klimagerät an der Fassade installiert.

Das Klimagerät bestand aus einem Innen- und einem Außenteil.

Beide Teile waren durch Leitungen verbunden. Diese wurden mittels Bohrungen durch die Fassade geführt.

Die WEG erhob Klage.

Sie begehrte, dass das Klimagerät an der Fassade rückstandslos zurückgebaut wird.

ZU RECHT?

Ja – das Amtsgericht München gibt der Klage statt. Das Klimagerät an der Fassade sei zu beseitigen.

1.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei dazu befugt, den Mieter auf Rückbau in Anspruch zu nehmen.

Denn dieser könne nicht mehr oder andere Rechte beanspruchen, als der an ihn vermietende Teileigentümer.

2.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Inanspruchnahme sei, dass eine übermäßige Nutzung des Eigentums oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer vorliege.

Dies sei vorliegend gegeben, was sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Fotos ergebe.

Das Klimagerät an der Fassade sei im Eingangsbereich zur Teileigentumseinheit angebracht und gut sichtbar.

Hierdurch werde die Gestaltung der Fassade des Gebäudes nachteilig verändert.

Darüber seien zur Anbringung des Klimagerätes mehrere Löcher in die Außenfassade gebohrt worden.

Das beeinträchtige den Baukörper, folglich auch die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft, was diese nicht hinzunehmen brauche.

PRAXISTIPP

Die Entscheidung konnte in diesem Fall nicht anders ausfallen.

Das an der Fassade angebrachte Klimagerät hat bereits zahlreiche WEG – Gerichte beschäftigt. Entscheidend sind regelmäßig auch die vom Klimagerät ausgehenden Emmissionen:

(Nächtlicher) Lärm und – aufsteigende – warme Luft.

Zumeist hat der „Bauende“ keine guten Karten. So wie in diesem und u.a. folgenden Fällen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2009 – 3 Wx 179/09

LG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2019 – 11 S 122/18

AG München, Urteil vom 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG

Es sind allerdings durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen sich das Blatt wenden kann.

Welche?

 

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Ralf Schulze Steinen

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht